Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der XEEO GmbH

Stand: November 2023

1            Geltungsbereich

1.1        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") sind im Geschäftsverkehr mit der XEEO GmbH (nachfolgend "Unternehmer") betreffend Photovoltaikanlagen,    Gebäudeautomation, sowie Speicherlösungen anwendbar, ohne dass sie vom Kunden explizit akzeptiert werden müssen. Der Kunde akzeptiert diese AGB implizit mit der Annahme der Offerte des Unternehmens. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der XEEO GmbH bilden einen integralen Bestandteil dieser Offerte.

1.2        Allfällige AGB des Kunden gelten für die Rechtsbeziehung mit dem Unternehmer nicht. Der Unternehmer schliesst demnach die Übernahme allfälliger AGB des Kunden – sofern im Einzelfall nicht schriftlich ausdrücklich anders geregelt – aus.

1.3        Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bzw. dieser AGB müssen schriftlich erfolgen bzw. vom Unternehmer explizit akzeptiert werden. Das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

1.4        Bei Widersprüchen zwischen dem Werkvertrag und diesen AGB, gilt zuerst der Werkvertrag, dann diese AGB.


2            Offerte

2.1        Die Offerte bleibt vom Datum des Versandes an den Kunden 30 Kalendertage verbindlich.

2.2        Nachgewiesene Preissteigerungen durch die Lieferanten des Unternehmers bleiben in jedem Fall ausdrücklich vorbehalten und werden an den Kunden weiter übertragen.

2.3        Bei Globalpreisen wird eine Preisanpassung vorbehalten für den Fall, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertraglichen Erfüllung die Lohnansätze oder Materialpreise ändern. 

2.4        Der Unternehmer behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw.), die er dem Kunden übergibt. Diese Unterlagen dürfen vom Kunden nicht zweckwidrig oder zu geschäftlichen Zwecken verwertet werden. Schriftliches oder mündliches Zugänglichmachen der Unterlagen an Dritte ist untersagt.

2.5        Die Offerte des Unternehmers und die daraus resultierende Auftragsbestätigung beinhalten die aufgeführten Leistungen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu übernehmen. Nachträgliche Änderungen können in Absprache mit dem Unternehmer vorgenommen werden. Eine allfällige Kostenfolge wird durch den Unternehmer aufgezeigt und gemäss Absprache verrechnet. 

2.6        Die offerierten Mengen sind approximativ. Die Arbeiten werden nach pauschalem Angebot verrechnet. Die Anzahl Module in der Offerte basiert auf den vorhandenen Angaben von Plänen oder Fotos – nach bestem Wissen und Gewissen. Solange die massgebende Fläche nicht ganz genau ausgemessen wurde, kann die Modulanzahl noch leicht variieren. 

2.7        Bei den in der Offerte aufgeführten Bildern handelt es sich um Symbolbilder. Unter Umständen werden nicht die abgebildeten Produkte geliefert.

2.8        Die Annahme der Offerte durch den Kunden erfolgt, wenn der Kunde die Offerte unterzeichnet dem Unternehmer retourniert oder die Offerte bzw. die Auftragsbestätigung per E-Mail bestätigt hat. Als Datum der Auftragserteilung gilt der Tag des Eingangs der Bestätigung des Kunden beim Unternehmer.

2.9        Umfang und Ausführung der Leistungen und Lieferungen des Unternehmers sind der jeweiligen Offerte zu entnehmen.


3            Leistungen und Lieferungen sowie deren Ausführung 

3.1        Der Unternehmer ist befugt, für die Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen Dritte beizuziehen.

3.2        Der Kunde stellt sicher, dass der Unternehmer und die von ihm beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache jederzeit Zugang zum Grundstück haben, auf dem das Werk errichtet werden soll. Der Zugang zu Wechselrichter und Verkabelung ist gleichermassen zu ermöglichen.

3.3        Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort genügend Platz für die Lagerung der Materialen zur Verfügung steht.

3.4        Lieferfristen gelten als Richtwerte und können sich insbesondere infolge Lieferengpässen der Hersteller gegenüber dem Unternehmer verlängern.

3.5        Wird ohne Verschulden des Unternehmers eine Lieferung des Materials verzögert oder verunmöglicht, wird das Material verrechnet und allfällige Lager- und zusätzliche Transportkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Als solche nicht durch den Unternehmer zu vertretenden Umstände (höhere Gewalt) gelten Naturereignisse, Schnee, Sturm, Krieg, Epidemien/Pandemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung u.ä. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend.

3.6        Sofern sich die Leistungen und Lieferungen aus einem vom Unternehmer zu vertretenden und die Termine herausschiebenden Umstände verzögert, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Termine verlangen, wenn er dem Unternehmer zuvor und unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadenersatz schriftlich eine Nachfrist von 8 Wochen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gesetzt hat.

3.7        Verlangt der Kunde Schadenersatz wegen der Nichteinhaltung der vereinbarten Termine, so beschränken sich seine Ansprüche – grobes Verschulden des Unternehmers ausgenommen – auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, dies unter Ausschluss aller indirekten Schäden und Mängelfolgeschäden.

3.8        Sofern der Kunde die Leistungen und Lieferungen des Unternehmers nicht termingerecht annimmt, so ist der Unternehmer berechtigt, dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen und nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz der gemachten Aufwendungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Soweit der Unternehmer Lieferungen erbringt, die nicht termingerecht abgenommen werden, hat sie das Recht, die entsprechenden Materialien in einem Lagerhaus auf Kosten des Kunden unterzubringen. 

 

4            Preise und Zahlungsbedingungen

4.1        Für die Leistungen und Lieferungen des Unternehmers gelten die in der Offerte genannten Preise. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer trägt der Kunde.

4.2        Erhöhen sich die Preise für Materialien gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage der Auftragsbestätigung, so ist der Unternehmer berechtigt, dem Kunden die sich aus der Teuerung der Materialpreise ergebenden Mehrpreise gegenüber der Auftragsbestätigung (ohne Zuschläge) in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, falls für Regiearbeiten oder falls ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.

4.3        Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf das vom Unternehmer auf der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Es sind 60 % bei Auftragserteilung, 20% bei Beginn der Arbeiten und 20% bei der Inbetriebnahme der Anlage fällig. Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

4.4        Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen des Unternehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5        Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5% seit Zahlungstermin zu bezahlen.


5            Gefahrtragung

5.1        Nutzen und Gefahr gehen – wenn nicht schriftlich anders vereinbart – mit der Betriebsbereitschaft der einzelnen Anlage («Teilbetriebsbereitschaft») am Domizil des Kunden auf diesen über.


6            Gewährleistung / Haftung

6.1        Der Kunde ist verpflichtet, das erhaltene Werk bzw. die gelieferte Ware innert 14 Tagen nach Abnahme bzw. Ablieferung zu prüfen. Liegen offensichtliche Mängel vor oder wurde offensichtlich eine andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Kunde dies dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen seit der Abnahme bzw. Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt das Werk bzw. die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind dem Unternehmer unverzüglich nach deren Entdecken schriftlich anzuzeigen.

6.2        Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme des Werkes durch den Kunden, spätestens jedoch sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage. Die Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung für offene Mängel verjähren mit Ablauf von zwei Jahren, für verdeckte Mängel mit Ablauf von fünf Jahren, nach Abnahme des Werkes.

6.3        Für alle der zugekauften Komponenten, die zur Realisierung der Anlage nötig sind, wie  Photovoltaikmodule, Wechseltrichter, Unterkonstruktion, Kabel, Batteriespeicher, Dachfenster Optimierer und Eigenverbrauchs -/

6.4        Messeinheiten, leitet der Unternehmer nur insoweit Gewähr, als seine Lieferanten tatsächlich Garantieleistungen erbringen. Lehnen seine Lieferanten z.B. eine Garantieleistung ab oder sind diese insolvent oder nicht mehr existent, fällt die Garantie weg. Jede weitergehende Gewährleistung für zugekaufte Komponenten wird wegbedungen.

6.5        Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag, Wind, etc.). Keine Gewährleistung wird geleistet bei Glasbruch; es wird der Abschluss einer separaten Glasbruchversicherung empfohlen.

6.6        Der Unternehmer hat das Recht, vom Kunden gemeldete Mängel bzw. geltend gemachte Ansprüche zu prüfen.

6.7        Der Unternehmer behält sich im Haftungsfall das Recht vor, allein zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung oder Nachbesserung erfolgen soll.

6.8        Gemäss Ziff. 6.3 können einzelne Komponenten der Anlage separate Herstellergarantien haben, welche auf den Produktinformationsblättern aufgelistet sind. Diese Herstellergarantien sind nicht Vertragsbestandteil. Der Unternehmer tritt nicht für solche Herstellergarantien ein, jedoch kann er den Vertragspartner bei der Geltendmachung dieser Garantien unterstützen, falls eine berechtigte Forderung vorliegt.

6.9        Die Haftung beschränkt sich auf den Auftragswert (Rechnungsbetrag bzw. Teilbetrag, der dem bemängelten Lieferungs- bzw. Leistungsanteil entspricht). Der Unternehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn und Mängelfolgeschäden bzw. sonstige Vermögensschäden des Kunden.

6.10    Sofern durch den Kunden eigenhändig oder mittels Beizug Dritter Änderungs-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, ist die Haftung des Unternehmers vollumfänglich ausgeschlossen und die Gewährleistung erlischt vollumfänglich.

6.11    Die Photovoltaikanlage ist Bestandteil des Gebäudes und muss durch den Kunden bei der Gebäudeversicherung angemeldet werden.


7            Ertragsprognosen

7.1 Die Ertragsprognosen von Solarsystemen basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit langjährigen Strahlungsdaten (z. B. JRC Europe.) Der Unternehmer gibt diese Schätzungen/Prognosen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und der Steuerersparnis nach bestem Wissen und Gewissen ab. Die Prognosen sind rechtlich unverbindlich und ohne Haftung seitens des Unternehmers. Differenzen zwischen den realen Ertragswerten und den errechneten bzw. geplanten Ertragswerten können sich ergeben. Der Unternehmer lehnt jegliche Forderungen für entstandene Ertragsdifferenzen ab, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass auf fahrlässige oder gezielte Weise schwerwiegend falsche Annahmen verwendet wurden.


8            Förderbeiträge / Bewilligung

8.1        Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z.B. kostendeckende Einspeisevergütung KEV, kantonale und kommunale Förderbeiträge usw.) ein Bestandteil des Lieferumfanges ist, wird der Unternehmer als Vertreter des Kunden gegenüber Behörden auftreten und die notwendigen Anmeldeverfahren ausführen und begleiten.

8.2        Der Kunde stellt die entsprechenden notwendigen Vollmachten schriftlich aus. 

8.3        Der Unternehmer führt in einem solchen Fall die notwendigen Anmeldungen und Gesuchsverfahren für den Kunden aus und begleitet diese.

8.4        Der Unternehmer übernimmt keine Garantie, für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen bzw. für die Auszahlung von Fördergeldern durch die Behörden. Der Unternehmer weist darauf hin, dass die Doppelförderung von Bund, Kanton oder Gemeinde grundsätzlich von der Swissgrid nicht erlaubt sind.

8.5        Ferner übernimmt der Unternehmer keinerlei Garantie für die Einhaltung behördlicher Fristen. Die Terminüberwachung ist Sache des Kunden und steht in dessen alleiniger Verantwortung.

8.6        Die vom Unternehmer gestellten Rechnungen sind geschuldet, auch wenn die Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren durch die Behörden noch nicht abgeschlossen sind oder wenn Förderbeiträge oder Bewilligungen durch Behörden verweigert werden.


9            Referenzen und Reklame

9.1        Der Unternehmer ist berechtigt, die Photovoltaikanlage, Gebäudeautomation oder Speicherlösungen, inklusive Bilder/Fotos als Referenz anzugeben oder auf seiner Webseite als Werbemittel zu verwenden. Der Kunde gibt mit der Zustimmung der Offerte ausdrücklich sein Einverständnis, dass die Fotos gemäss den aktuellsten Datenschutzverordnungen auf der Webseite des Unternehmers veröffentlicht und für weitere Marketingzwecke verwendet werden dürfen. Dies gilt nur für Fotos, auf denen keine Personen abgebildet sind. Sollten Personen auf den Fotoaufnahmen abgebildet sein, wird deren Einwilligung zur Verwendung in einer separaten Erklärung eingeholt.

9.2        Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf der Unternehmer während der Bauphase zwei Reklametafel anbringen.


10       Eigentumsvorbehalt

10.1    Eingebaute Teile und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Unternehmers. Der Unternehmer wird unwiderruflich dazu ermächtigt, den entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister anzumelden.

10.2    Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne Zustimmung des Unternehmers nicht gestattet.


11       Informationspflichten

11.1    Der Unternehmer und der Kunde verpflichten sich gemeinsam, sich gegenseitig rechtzeitig auf besondere sachliche Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Bestimmungen aufmerksam zu machen, die in irgendeiner Art und Weise für die Installation und den Gebrauch der Lieferungen des Unternehmers von Bedeutung sein könnten.

11.2    Die Parteien informieren sich zudem umgehend über Hindernisse, die die Erfüllung des geschlossenen Vertrages in Frage stellen oder zu unzweckmässigen oder unerwünschten Ergebnissen führen könnten.


12       Verschiedenes

12.1    Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der getroffenen sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, dann bleiben die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen trotzdem wirksam.

12.2    Der Unternehmer behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden AGB ausdrücklich vor. Die neuen Bedingungen werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

12.3    Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmer untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des «Wiener Kaufrechts» (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen.

12.4    Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmers. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.5    Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers auf Dritte übertragen werden.